TEILNAHME- UND STORNOBEDINGUNGEN

Die Buchung einer oder mehrerer Reiseleistungen der Snowsports GmbH, Holetschekgasse 60, 1210 Wien, erfolgt ab 01.07.2019 auf Grundlage der folgenden Bedingungen. Diese Bedingungen sind Grundlage des Vertrages, den Buchende mit der Snowsports GmbH als Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen.

Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.

Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.

Die besonderen Bedingungen

  • der vermittelten Reiseveranstalter,
  • der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und
  • der anderen vermittelten Leistungsträger

gehen vor.

A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.

1. Buchung / Vertragsabschluss

Die Buchung erfolgt per Internet über die Homepage www.snowsports.at. Die Teilnahme ist nur bei rechtzeitiger Anmeldung und vollständiger Bezahlung der Reisegebühren möglich. Die Buchung über die Homepage gilt als verbindlich! Mit der Buchung wird die körperliche und gesundheitliche Eignung zur Teilnahme an der Reise (bzw. dem Kurs) seitens des Anmeldenden bestätigt. Aufgrund großer Nachfrage kann der Anmeldeschluss unter Umständen vorverlegt werden.

Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.

Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.

Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).

Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest)Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.

Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.

2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.

Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.

Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.

2.2. Informationen über die Reiseleistung

Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.

3. Rechtsstellung und Haftung

Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf

  • die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
  • die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
  • die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z.B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).

Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.

4. Leistungsstörungen

Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.

B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.

Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

1. Buchung / Vertragsabschluss

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. Die Buchung erfolgt per Internet über die Homepage www.snowsports.at. Die Teilnahme ist nur bei rechtzeitiger Anmeldung und vollständiger Bezahlung der Reisegebühren möglich. Die Buchung über die Homepage gilt als verbindlich! Mit der Buchung wird die körperliche und gesundheitliche Eignung zur Teilnahme an der Reise (bzw. dem Kurs) seitens des Anmeldenden bestätigt. Aufgrund großer Nachfrage kann der Anmeldeschluss unter Umständen vorverlegt werden.

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.

2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung

Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.

 3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.

4. Reisen mit besonderen Risken

Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

5.1. Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.

Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

5.2. Schadenersatz

Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.

Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.

5.3. Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.

Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.

Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

a) Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:

Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.

In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.

Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.

Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

b) Anspruch auf Ersatzleistung

Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.

Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.

c) Rücktritt mit Stornogebühr

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.

Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

Es ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:

  • bis zum 30. Tag vor Reisebeginn:           10 %
  • ab 29. bis 20. Tag vor Reisebeginn:        20 %
  • ab 19. bis 10. Tag vor Reisebeginn:        50 %
  • ab 9. bis 4. Tag vor Reisebeginn:            65 %
  • ab 3.Tag vor Reisebeginn:                        85 %.

Rücktrittserklärung

Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Der Rücktritt vom Vertrag (Stornierung der Reise) ist vor Reisebeginn ausschließlich schriftlich per Email an office(xmsAt)snowsports(xmsDot)at möglich.

d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er 85 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.

Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

7.2. Absicherung des bezahlten Reisebetrages durch die „Europäische Reiseversicherung AG“

Durch die Bezahlung einer Versicherungsprämie sofort mit der Reisebuchung kann eine Stornoversicherung bei der „Europäischen Reiseversicherung AG“, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien, abgeschlossen werden. Voraussetzung für die Erstattung der Reisekosten durch die Europäische Reiseversicherung AG ist der Nachweis eines von der Versicherung umfassten Reisestorno- bzw. Reisabbruchgrundes.

Die Versicherungsprämie richtet sich nach der Höhe des zu versichernden Reisepreises. Nähere Information zur Stornoversicherung bei der „Europäischen Reiseversicherung AG“ sind unter folgendem Link zu finden: https://service.europaeische.at/doc/de/Informationsblatt_KomplettSchutz-IPID-KS_2021-DE-001.pdf

Prüfungsgebühren für Wiederholungsprüfungen können nicht abgesichert werden.

7.3. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise

a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:

  • bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
  • bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
  • bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.

Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.

b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.

c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu. Es kann kein Ersatz für allfällig entstandene Aufwendungen geleistet werden. Bereits einbezahlte Reisebeiträge sowie Prüfungsgebühren werden im Falle einer Absage zur Gänze rückerstattet.

7.4. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

8. Änderungen des Vertrages

8.1. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.

Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden.

Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.

Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).

8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise

  • Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
  • Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

9. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

C. Zahlungsmodalitäten

Zahlungen auf die gebuchte Reise sind wie folgt zu leisten: Eine Anzahlung (20% des Gesamtpreises) ist zugleich mit der Reisebuchung zu tätigen. Der Restbetrag ist bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn ohne nochmalige Aufforderung zu bezahlen. Bei Reisebuchungen, die weniger als 20 Tage vor Reisebeginn getätigt werden, ist der Gesamtpreis sofort zur Zahlung fällig. Prüfungsgebühren für Wiederholungsprüfungen sind zur Gänze sofort fällig.

1. Bankspesen

Österreichischen Bankspesen gehen zu Lasten der Snowsports GmbH, die (ausländischen) Bankspesen im Land des Kunden zu dessen Lasten.

2. Zahlungsmöglichkeiten

Wenn eine Reise unter www.snowsports.at gebucht wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese zu bezahlen. Folgende Varianten stehen dabei zur Verfügung:

1. Sofort Überweisung

2. Kreditkarte: Visa und Mastercard

3. Bankverbindung

Zahlungen sind direkt an folgende Bankverbindung zu tätigen:

Bank: Bank Austria
Name: Snowsports GmbH
BAN: AT98 1200 0516 0100 7608
BIC: BKAUATWW

4. Mahnung und Schadenersatz

Im Falle einer nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich die Snowsports GmbH nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Stornosätzen zu verlangen.

D. Persönliche Daten

Die personenbezogenen, die uns zur Verfügung gestellt werden, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages und zur Kundenbetreuung erforderlich ist. Es werden bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen der DSGVO eingehalten. Nähere Informationen hierzu sind in der Datenschutzerklärung zu finden.

E. Bilder

Die Reiseteilnehmer sind damit einverstanden und erteilen ihre Zustimmung, dass Fotos und Lichtbildaufnahmen von Einzelpersonen oder Gruppen während einer Reise durch Mitwirkende der Snowsports GmbH zum Zwecke der Abbildung in Druckwerken oder elektronischen Medien (Internet) sowie der Dokumentation von Reisemaßnahmen angefertigt werden. Im Falle der Veröffentlichung solcher Lichtbildwerke stehen den Reiseteilnehmern keine finanziellen, urheberrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Ansprüche zu. Den Reiseteilnehmern ist bewusst, dass die Fotos und Lichtbildaufnahmen auch für kommerzielle Zwecke genutzt werden können und stimmen hierzu ausdrücklich zu.

F. Zusätzlich gelten für Ausbildungskurse zum Skilehrer oder Snowboardlehrer folgende Bedingungen

1. Erkrankung / Verletzung während eines Ausbildungskurses

Bei Erkrankung oder Verletzung zwischen Tag 1 und Tag 5 eines Ausbildungskurses werden 30% Nachlass auf die Kursgebühr bei einer Neubuchung gewährt (ausschließlich bei Vorweisung einer ärztlichen Bestätigung vom Reiseort). Eine Rückerstattung der Kosten für die Liftkarte mit ärztlicher Bestätigung ist selbstständig bei der Liftgesellschaft durchzuführen. Es erfolgt keine Rückerstattung für anteilige Hotelkosten.  

2. Umbuchung von Reisen

Auf Wunsch des Kunden wird bis zum 30. Tag vor Reisebeginn einmalig eine Änderung des Termins, der Unterkunft bzw. von Einzelleistungen eine Änderung des Kunden vorgenommen (Vorbehaltlich der Verfügbarkeit). Für die Umbuchung fällt neben dem sich neu ergebenden Reisepreis ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 30€ an.

3. Versicherungen

Ski- und Snowboardfahren sind Risikosportarten bei denen Verletzungen passieren können. Für eine ausreichende Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- und Reisestornoversicherung hat jeder Teilnehmer selbst Vorsorge zu treffen. In den Reisepreisen sind keine Versicherungen enthalten. Ein Abschluss einer entsprechenden Versicherung wird ausdrücklich empfohlen!

Bitte beachte, dass ein Ausbildungskurs in die Kategorie „Berufsveranstaltung“ fällt, wodurch der Versicherungsschutz einiger anderer Versicherungen entfällt (z.B. ÖSV, Alpenverein, Snowsports Academy Mitgliederversicherung etc.).

4. Haftungsausschluss

Weder der Veranstalter noch die Ausbilder, Trainer, Betreuer, Guides, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, haften für Unfälle und Schäden an Personen oder Sachen, die dem Teilnehmer oder Dritten entstehen. Fehlende Unfall- oder Haftpflichtversicherung liegt ausschließlich im Risikobereich des Teilnehmers. Skifahren und Snowboarden sind Risikosportarten bei denen Unfälle und Verletzungen passieren können.

5. Prüfungen bei Ausbildungskursen

Die Prüfungen zum Ski- oder Snowboardlehrer werden vom Wiener Ski- und Snowboardlehrer Verband nach den Bestimmungen des Wiener Landesgesetzes durchgeführt. Nach positiver Absolvierung der Prüfung wird eine österreichische Ski- oder Snowboardlehrer Qualifikation erworben.

5.1 Gültigkeit der Qualifikation

Wenn man als Ski- oder Snowboardlehrer in Österreich arbeiten möchte, weisen wir darauf hin, dass manche Skischulen bzw. Landesskilehrer- und Snowboardlehrer Verbände ausschließlich eine Prüfung in deutscher Sprache anerkennen. Falls das Ziel ist in Österreich zu arbeiten, empfehlen wir daher die Prüfung in deutscher Sprache zu absolvieren. Wenn die Prüfung dennoch auf Englisch abgelegt wird, empfehlen wir mit der kompetenten Stelle im jeweiligen Bundesland in dem später gearbeitet werden soll, abzuklären, ob deine Ausbildung anerkannt werden wird. Jegliche Haftung der Snowsports GmbH und der Snowsports Academy (Wiener Ski- und Snowboardlehrer Verband) für die Anerkennung der Ausbildung wird ausgeschlossen.

G. Angebot einer Unfallversicherung

Es ist möglich um eine Unfallversicherung (inkl. Helikopter Bergung) für die Reisedauer im Rahmen der Reisebuchung abzuschließen. Der Vertragspartner ist die UNIQA Österreich Versicherungen AG, A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf solche Unfälle, die der jeweils Versicherte im Rahmen des Reiseprogrammes, der Ausbildung zum Ski- / Snowboardlehrer und auf dem direkten Weg von und zum Aufenthaltsort erleidet.

Versicherungssummen:

  • Dauernde Invalidität 400%                                       EUR 35.000,00
    Maximalleistung                                                            EUR 140.000,00     
  • Unfallkosten                                                                EUR 2.000,00

Progression 25 - 400% (Kompakt-Variante)

Gemäß Art. 7 Pkt. 5/5.1 der Klipp & Klar Bedingungen 2012 leisten wir

  • bis 25% des Invaliditätsgrades lineare Leistung
  • für den 25 % nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades 2-fache Leistung
  • für den 50 % nicht aber 90 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades 3-fache Leistung
  • ab einem Invaliditätsgrad von 91% werden 400 % der Versicherungssumme geleistet

Prämienfreie Zusatzleistungen

  • Bergungskosten
    Mitversichert gelten Bergungskosten (inkl. Hubschrauberbergung) bis zu EUR 15.000,00 gemäß Art. 14, Punkt 2 der Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 2012.
  • Sofortleistung
    Nach einem unfallbedingten ununterbrochenen Spitalsaufenthalt von 11 Tagen werden sofort EUR 1.500,- als Vorauszahlung auf eine eventuelle DI-Leistung ausgezahlt. Wenn keine Dauerinvalidität zurückbleibt wird der Betrag nicht rückgefordert.
  • Kosmetische Operationen
    Bis zu EUR 10.000,- übernimmt UNIQA die Kosten von kosmetischen Operationen, wenn deren Notwendigkeit durch einen Unfall verursacht wurde.
  • Rehabilitationspauschale
    Wird innerhalb von 6 Wochen nach einem unfallbedingten Spitalaufenthalt ein stationärer Rehab-Aufenthalt notwendig, so bezahlt UNIQA eine Pauschale von 1 % der Versicherungssumme für Dauerinvalidität.
  • Unfälle infolge von Herzinfarkt und Schlaganfall
    Gemäß Artikel 21, Pkt. 3 der Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 2012 gelten Unfälle infolge von Herzinfarkt und Schlaganfall mitversichert.
  • Verrenkungen, Zerrungen, Meniskusverletzungen
    Gemäß Art. 6, Pkt. 2 der Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 2012 sind Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen mitversichert.
  • Überführungs- und Bestattungskosten
    Zusätzlich ersetzen wir auch die Kosten der Überführung, des durch einen Unfall Verstorbenen, zu dessen letzten Wohnort, sowie die Kosten der Bestattung bis 5% der für den Todesfall vereinbarten Versicherungssumme, insgesamt jedoch maximal EUR 7.000,00
  • Traditionelle chinesische Medizin (TCM) im Rahmen der Unfallkosten
    Bis zu 30% der Versicherungssumme übernehmen wir auch die Kosten einer unfallbedingten Heilbehandlung nach der traditionellen chinesischen Medizin. Und zwar für Akupunktur, Akupressur, chinesische Pharmakologie, Tuina uns Shiatsu. Auch ohne ärztliche Verordnung.
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